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BAG: Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG – Benachteiligung wegen des Alters

– tarifvertragliche Altersgrenzenregelung – Ablehnung der (Erst-)Einstellung in ein befristetes Arbeitsverhältnis wegen Überschreitens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch

BAG, Urteil vom 8.5.2025 – 8 AZR 299/24

  1. Die Ablehnung eines Bewerbers wegen Überschreitens der Regelaltersgrenze in
    der gesetzlichen Rentenversicherung stellt zwar eine unmittelbare Benachteiligung
    wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 iVm. § 1 AGG dar. Eine solche Benachteiligung ist
    aber nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG zulässig, wenn ein an eine tarifvertragliche
    Altersgrenzenregelung gebundener Arbeitgeber mit der Ablehnung das legitime Ziel
    der ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen verfolgt und
    für die Stellenbesetzung ein jüngerer qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht
    (Rn. 16 ff.).
  2. Die Rechtfertigung der Benachteiligung wegen des Alters ist dann nicht davon abhängig,
    ob es sich um eine Bewerbung für eine unbefristet oder eine nur befristet zu
    besetzende Stelle handelt (Rn. 39).
  3. Die nach § 165 Satz 3 SGB IX bestehende Pflicht öffentlicher Arbeitgeber, schwerbehinderte
    Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, erfasst aufgrund einer
    teleologischen Reduktion der Vorschrift nicht solche Bewerber, die die Regelaltersgrenze
    in der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten haben und deren
    Nichteinstellung durch den Arbeitgeber eine nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigte
    Benachteiligung wegen des Alters darstellt (Rn. 52 ff.).

(Orientierungssätze)