– tarifvertragliche Altersgrenzenregelung – Ablehnung der (Erst-)Einstellung in ein befristetes Arbeitsverhältnis wegen Überschreitens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch
BAG, Urteil vom 8.5.2025 – 8 AZR 299/24
- Die Ablehnung eines Bewerbers wegen Überschreitens der Regelaltersgrenze in
der gesetzlichen Rentenversicherung stellt zwar eine unmittelbare Benachteiligung
wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 iVm. § 1 AGG dar. Eine solche Benachteiligung ist
aber nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG zulässig, wenn ein an eine tarifvertragliche
Altersgrenzenregelung gebundener Arbeitgeber mit der Ablehnung das legitime Ziel
der ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen verfolgt und
für die Stellenbesetzung ein jüngerer qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht
(Rn. 16 ff.). - Die Rechtfertigung der Benachteiligung wegen des Alters ist dann nicht davon abhängig,
ob es sich um eine Bewerbung für eine unbefristet oder eine nur befristet zu
besetzende Stelle handelt (Rn. 39). - Die nach § 165 Satz 3 SGB IX bestehende Pflicht öffentlicher Arbeitgeber, schwerbehinderte
Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, erfasst aufgrund einer
teleologischen Reduktion der Vorschrift nicht solche Bewerber, die die Regelaltersgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten haben und deren
Nichteinstellung durch den Arbeitgeber eine nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigte
Benachteiligung wegen des Alters darstellt (Rn. 52 ff.).
(Orientierungssätze)