BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24
- Eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis
das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten
Gründe diskriminiert, ist nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG nichtig
(Rn. 11). - Ist dem Arbeitnehmer die Darlegung nicht gelungen, dass die Kündigung unmittelbar
oder mittelbar auf seiner Behinderung beruht, oder ist solches unstreitig nicht der Fall,
besteht keine Veranlassung, gleichwohl über die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
die Unwirksamkeit der Kündigung anzunehmen (Rn. 11, 23). - Der Arbeitgeber ist vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nur zur Durchführung
eines Präventionsverfahrens iSd. § 167 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis
dem zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
(§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1) unterliegt (Rn. 15 f.). - Das Verfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist selbst keine angemessene Vorkehrung
iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG sowie von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 iVm. Art. 2 Unterabs.
3 und 4 UN-BRK, sondern stellt lediglich einen Suchprozess dar, mit dem angemessene
Vorkehrungen ermittelt werden können (Rn. 19). - Es spricht nichts dafür, dass allein das Unterlassen einer angemessenen Vorkehrung
iSv. Art. 2 Unterabs. 4 UN-BRK bzw. Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG eine
Benachteiligung gemäß § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG darstellt (Rn. 21). - Als angemessene Vorkehrung kommt eine Weiterbeschäftigung nur bei freien Arbeitsplätzen
in Betracht, für die der Arbeitnehmer die notwendige Kompetenz, Fähigkeit
und Verfügbarkeit aufweist (Rn. 32). - Eine Auslegung, wonach bei Arbeitnehmern mit einer Behinderung allein das Unterlassen
einer angemessenen Vorkehrung zur Annahme einer Benachteiligung iSd. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes führte, würde die Grenzen einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts überschreiten (Rn. 24).
(Orientierungssätze)