BAG, Urteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 139/24
- Die internationale Zuständigkeit für eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit richtet sich
 nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, sofern ein Auslandsbezug gegeben ist. Ein
 solcher Auslandsbezug kann sich daraus ergeben, dass zwei in demselben Mitgliedstaat
 ansässige Parteien eines Vertrags die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen
 Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren (Rn. 22).
- Virtuelle Aktienoptionsrechte sind bei der Berechnung der Karenzentschädigung
 nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB zu berücksichtigen, wenn sie noch im bestehenden
 Arbeitsverhältnis ausgeübt werden. Sie sind als wechselnde Bezüge iSv. § 74b
 Abs. 2 HGB nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in die Berechnung einzubeziehen.
 Für die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74b Abs. 2 HGB ist regelmäßig
 nicht entscheidend, ob die Optionsrechte innerhalb der letzten drei Jahre
 „gevestet“ bzw. „erdient“ wurden, sondern ob sie in diesem Zeitraum ausgeübt wurden
 (Rn. 48).
(Orientierungssätze)

