Der BAG hat mit Urteil vom 14. 10. 2020 – 5 AZR 649/19 – entschieden:
1. Das Angebot eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, eine Tätigkeit zu leisten, die zwar behinderungsgerecht, aber nicht von den vertraglichen Vereinbarungen umfasst ist, bezieht sich nicht auf die iSv. § 294 BGB zu bewirkende Tätigkeit. Ein solches Angebot kann den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug versetzen und keinen Vergütungsanspruch aus § 615 Satz 1 iVm. § 611a Abs. 2 BGB begründen (Rn. 10 ff.).
2. Verletzt der Arbeitgeber den Anspruch eines schwerbehinderten Menschen aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, ihm eine Vertragsänderung mit einer behinderungsgerechten Beschäftigung anzubieten, kann dies einen Anspruch auf Vergütung als Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB begründen. Ein solcher Anspruch setzt jedoch – anders als der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung – Verschulden des Arbeitgebers voraus (Rn. 27 ff.) und betrifft prozessual gegenüber dem Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung einen anderen Streitgegenstand.
(Orientierungssätze)
Angewandte Bestimmungen: BEEG § 21 Abs. 1, Abs. 2; BGB §§ 293, 294, 296, 297, 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 615 Satz 1, § 611a Abs. 2; GewO § 106 Satz 1, Satz 3; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 14. August 2006 (aF) § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5, § 84 Abs. 1 (seit 1. Januar 2018: SGB IX § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5, § 167 Abs. 1); ZPO § 559 Abs. 1, Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG Art. 5 Satz 1; UN-Behindertenrechtskonvention Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i ̶