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BAG: Vollzeitform nach § 27 Abs. 4 PsychThG – praktischer Teil der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

BAG, Urteil vom 29.4.2025 – 9 AZR 122/24

  1. Die in § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genannten Schlichtungsausschüsse sind ausschließlich
    für Berufsausbildungsverhältnisse iSd. BBiG zuständig. Streitigkeiten aus
    anderen Ausbildungsverhältnissen können vor dem Arbeitsgericht anhängig gemacht
    werden, ohne dass es zuvor der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bedarf
    (Rn. 13).
  2. Die Anrufung eines Schlichtungsausschusses ist nicht erforderlich, wenn das Ausbildungsverhältnis
    vor Klageerhebung beendet worden ist. In diesem Fall besteht nicht
    mehr die Gefahr, dass das Verhältnis zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden
    mit einem Rechtsstreit belastet wird (Rn. 14).
  3. Hat ein Psychologe seine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten vor
    der Ausbildungsreform, dh. vor dem 1. September 2020 begonnen, steht ihm für die
    Dauer seiner praktischen Tätigkeit in einer psychiatrischen klinischen Einrichtung gegen
    deren Träger ein monatlicher Vergütungsanspruch iHv. mindestens 1.000 Euro
    zu. Voraussetzung hierfür ist, dass er die praktische Tätigkeit in Vollzeitform ableistet
    (§ 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG). Eine solche Ausbildung liegt zumindest in Fällen vor,
    in denen er die vorgeschriebenen 1.200 Ausbildungsstunden in der kürzest möglichen
    Zeit, dh. innerhalb eines Jahres, absolviert (Rn. 21).
  4. Der Anspruch auf Mindestvergütung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG tritt als gesetzlicher
    Anspruch eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch.
    Liegt die Vergütung, auf die sich die Parteien des Ausbildungsverhältnisses
    geeinigt haben, unterhalb der gesetzlich bestimmten Vergütung, führt dies zu einem
    Differenzanspruch (Rn. 32).

(Orientierungssätze)