BAG, Urteil vom 29.4.2025 – 9 AZR 122/24
- Die in § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genannten Schlichtungsausschüsse sind ausschließlich
für Berufsausbildungsverhältnisse iSd. BBiG zuständig. Streitigkeiten aus
anderen Ausbildungsverhältnissen können vor dem Arbeitsgericht anhängig gemacht
werden, ohne dass es zuvor der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bedarf
(Rn. 13). - Die Anrufung eines Schlichtungsausschusses ist nicht erforderlich, wenn das Ausbildungsverhältnis
vor Klageerhebung beendet worden ist. In diesem Fall besteht nicht
mehr die Gefahr, dass das Verhältnis zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden
mit einem Rechtsstreit belastet wird (Rn. 14). - Hat ein Psychologe seine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten vor
der Ausbildungsreform, dh. vor dem 1. September 2020 begonnen, steht ihm für die
Dauer seiner praktischen Tätigkeit in einer psychiatrischen klinischen Einrichtung gegen
deren Träger ein monatlicher Vergütungsanspruch iHv. mindestens 1.000 Euro
zu. Voraussetzung hierfür ist, dass er die praktische Tätigkeit in Vollzeitform ableistet
(§ 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG). Eine solche Ausbildung liegt zumindest in Fällen vor,
in denen er die vorgeschriebenen 1.200 Ausbildungsstunden in der kürzest möglichen
Zeit, dh. innerhalb eines Jahres, absolviert (Rn. 21). - Der Anspruch auf Mindestvergütung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG tritt als gesetzlicher
Anspruch eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch.
Liegt die Vergütung, auf die sich die Parteien des Ausbildungsverhältnisses
geeinigt haben, unterhalb der gesetzlich bestimmten Vergütung, führt dies zu einem
Differenzanspruch (Rn. 32).
(Orientierungssätze)