Der Gebrauch einer Marke „Dr. Senst“ bei der Bewerbung von Medizinprodukten durch ein Unternehmen kann zulässig sein, auch wenn es sich bei dem in dem Unternehmen tätigen „Dr. Senst“ nicht um einen Mediziner, sondern einen Juristen handelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sichergestellt ist, dass die Produkte durch einen promovierten Mediziner (anderen Namens) geprüft werden.
OLG Köln, Urteil vom 27.6.2025 – 6 U 123/24
(Amtlicher Leitsatz)