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BAG: Ein- und Umgruppierung – tarifpluraler Betrieb

BAG, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 1 ABR 33/23

  1. Ist ein tarifgebundener Arbeitgeber an zwei – mit unterschiedlichen Gewerkschaften
    vereinbarte – tarifliche Vergütungsordnungen gebunden, die zu einer Tarifpluralität im
    Betrieb führen, ist er betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter
    Beteiligung des Betriebsrats in die Entgeltgruppen beider einschlägiger Vergütungsordnungen
    einzureihen (Rn. 36).
  2. Reiht er einen Arbeitnehmer nur in die mit einer Gewerkschaft vereinbarte tarifliche
    Vergütungsordnung ein, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Ein- oder Umgruppierung
    nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG mit der Begründung verweigern, der
    Arbeitgeber müsse die mit der anderen Gewerkschaft vereinbarte Vergütungsordnung
    anwenden. Er kann zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts vom Arbeitgeber
    lediglich entsprechend § 101 BetrVG verlangen, dass dieser die Ein- bzw. Umgruppierung
    auch in die tarifliche Vergütungsordnung der anderen Gewerkschaft vornimmt,
    ihn hierbei nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt und – im Fall einer Zustimmungsverweigerung ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchführt (Rn. 36).
  3. Diese betriebsverfassungsrechtliche Rechtslage wird durch § 4a Abs. 2 TVG nicht
    berührt. Die Norm trifft keine Regelung über die im Rahmen von § 99 BetrVG bei Einund
    Umgruppierungen geltende betriebliche Vergütungsordnung. Deshalb hat eine
    Einreihung der Arbeitnehmer eines tarifpluralen Betriebs in beide – mit unterschiedlichen
    Gewerkschaften vereinbarte – Vergütungsordnungen und nicht lediglich in diejenige
    des Mehrheitstarifvertrags iSv. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG zu erfolgen (Rn. 37 ff.).
  4. Nachdem nunmehr höchstrichterlich geklärt ist, dass der Arbeitgeber Ein- und
    Umgruppierungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG im tarifpluralen Betrieb ungeachtet einer
    Verdrängung des Minderheitstarifvertrags nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG in die Vergütungsordnungen
    beider Tarifwerke vornehmen muss, ist künftig eine auf § 99 Abs. 2
    Nr. 1 BetrVG gestützte Zustimmungsverweigerung unbeachtlich, wenn der Betriebsrat
    geltend macht, der Arbeitgeber hätte den anderen Tarifvertrag anwenden müssen
    (Rn. 53).

(Orientierungssätze)