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BAG: Außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist

– Umdeutung in eine ordentliche Kündigung zum selben Termin – Sonderkündigungsschutz für ehrenamtliche Richter nach der Verfassung des Landes Brandenburg

BAG, Urteil vom 18. Juni 2025 – 2 AZR 228/23

  1. Ehrenamtliche Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg genießen nach
    Maßgabe des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der
    Länder Berlin und Brandenburg nicht den Sonderkündigungsschutz gemäß Art. 110
    Abs. 1 Satz 2 BbgVerf. Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 des Staatsvertrags hat das Landesarbeitsgericht
    Berlin-Brandenburg seinen Sitz in Berlin. Gemäß Art. 4 Abs. 1 des
    Staatsvertrags werden auf die dort eingesetzten Richter deshalb einheitlich die Vorschriften
    angewendet, die im Land Berlin gelten. Dies gilt ebenso für ehrenamtliche
    Richter – und zwar gerade auch dann, wenn sie beide Berufungsvoraussetzungen des
    § 21 Abs. 1 ArbGG im Land Brandenburg erfüllen (Rn. 12).
  2. Der Arbeitgeber eines ehrenamtlichen Richters an einem Gericht mit Sitz im Land
    Brandenburg wird lediglich dann durch Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf verpflichtet,
    wenn er – der Arbeitgeber – zum „Staatsvolk“ des Landes Brandenburg iSv. Art. 3
    BbgVerf zählt. Das ist nur der Fall, wenn er zumindest eine „betriebliche Struktur“ im
    Land Brandenburg unterhält (Rn. 14).
  3. Der Schutz ehrenamtlicher Richter vor Benachteiligungen aufgrund ihrer Richtertätigkeit
    und insoweit auch die Funktionsfähigkeit der brandenburgischen Gerichte ist
    durch § 26 Abs. 1 ArbGG bzw. § 45 Abs. 1a Satz 3 DRiG ausreichend gewährleistet.
    Dafür kommt es auf einen betrieblichen Bezug des Arbeitgebers zum Land Brandenburg
    nicht an (Rn. 15).
  4. Die Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds endet nach § 24 Nr. 4 BetrVG mit dem Verlust
    der Wählbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Das ist ua. der Fall, wenn das
    Betriebsratsmitglied aus dem betreffenden Betrieb durch Versetzung in einen anderen
    Betrieb ausscheidet. Die Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs zu einer solchen Versetzung ist nach § 103 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG entbehrlich, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist (Rn. 17 f.).
  5. Die Geltung des Ersten und Zweiten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes
    setzt nach § 23 Abs. 1 KSchG einen Tatsachenvortrag des Klägers voraus, wonach er
    bei Zugang der Kündigung einem im Inland belegenen Betrieb im kündigungsrechtlichen
    Sinn zugeordnet war (Rn. 23).

(Orientierungssätze)