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BGH: Portraitfoto

Bei der Prüfung, ob ein Auskunftsanspruch gemäß § 32d Abs. 1 UrhG ausgeschlossen ist, weil der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG), kommt es auf eine Beurteilung der Umstände des Einzelfalls an. Dabei sind sowohl urheberrechtliche Umstände wie der Grad der Prägung des Beitrags des Urhebers in Bezug auf ein mit mehreren geschaffenes Werk (§ 8 UrhG) oder ein Sammelwerk (§ 4 UrhG) als auch – mit Blick auf den Beteiligungsgrundsatz, wonach der Urheber grundsätzlich an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werks tunlichst angemessen zu beteiligen ist – ökonomische Gesichtspunkte wie die Bedeutung des Werks des Urhebers für die Gesamtwertschöpfung, die mit dem Werk als solches oder durch ein Produkt oder eine Dienstleistung erzielt wird, zu berücksichtigen. Geht es – wie im Streitfall (Verwendung eines Portraitfotos auf einer Vielzahl von Produktpackungen) – um die werbliche Nutzung eines Werks für den Absatz eines Produkts, ist bei der gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zum Produkt des Verwerters geleistet hat, auf die werbliche Bedeutung des Werks für den Produktabsatz abzustellen.

BGH, Urteil vom 18.6.2025 – I ZR 82/24

(Amtliche Leitsätze)