1. Art. 1 Nr. 29 und Art. 16a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass als „traditionelle pflanzliche Arzneimittel“ im Sinne dieser Bestimmungen eingestufte Erzeugnisse, die nach ihrem Art. 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83 in geänderter Fassung fallen, nicht gleichzeitig als „traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis“ im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates angesehen werden können, die nach ihrem Art. 2 Abs. 1 in den Geltungsbereich der Verordnung 2018/848 fallen.
2. Art. 62 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Informationen über die ökologische/biologische Produktion von Wirkstoffen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel im Sinne von Art. 1 Nr. 29 und Art. 16a der Richtlinie 2001/83 in geänderter Fassung nicht dahin anzusehen sind, dass sie „für den Patienten wichtig“ sind und keinen „Werbecharakter“ haben.
EuGH, Urteil vom 26.6.2025 – C-618/23
(Tenor)