Leistet der Schuldner auf gewinnabhängige Ansprüche stiller Gesellschafter, ist eine Kenntnis der für den Schuldner handelnden Personen vom Betreiben eines Schneeballsystems für die Kenntnis der Nichtschuld hinreichend, aber nicht notwendig. Es genügt bereits, wenn sich die Kenntnis darauf bezieht, dass keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet werden und es sich bei den an stille Gesellschafter ausgeschütteten Beträgen um Scheingewinne (oder Scheinguthaben) handelt (Fortführung BGH, Urteil vom 7. April 2022 – IX ZR 107/20, NZI 2022, 563 Rn. 19; vom 14. Dezember 2023 – IX ZR 10/23, NZI 2024, 215 Rn. 25).
BGB § 814; InsO § 134 Abs. 1
Das Tatgericht darf einen angebotenen Zeugenbeweis nicht deswegen ablehnen, weil sich seiner Auffassung nach aus einer außergerichtlichen schriftlichen Erklärung des Zeugen – hier: Auskunft gegenüber dem klagenden Insolvenzverwalter – gegen die Behauptung des Beweisführers sprechende Umstände ergeben (Bestätigung BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 – IX ZR 129/17, WM 2018, 1349 Rn. 22).
ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; §§ 373, 396
BGH, Urteil vom 20.3.2025 – IX ZR 141/23
(Amtliche Leitsätze)