BAG, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 1 ABR 18/24
- Hat der Antragsteller im Beschlussverfahren die Hauptsache einseitig für erledigt
erklärt, hat das Gericht nur zu prüfen, ob nach Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens
tatsächliche Umstände eingetreten sind, die dazu führen, dass das Begehren
nunmehr als unzulässig oder unbegründet abzuweisen wäre. Dabei kommt es – anders
als im Urteilsverfahren – nicht darauf an, ob die Anträge ursprünglich zulässig und
begründet waren (Rn. 10). - Ist danach eine Erledigung der Hauptsache eingetreten, hat das Gericht das Beschlussverfahren
ohne Entscheidung über die Sachanträge von Amts wegen einzustellen.
Eine Antragsänderung auf Feststellung der Erledigung ist nicht erforderlich
(Rn. 10). - Nimmt der Arbeitgeber von einer personellen Einzelmaßnahme Abstand, erledigt
sich das ursprüngliche Zustimmungsersuchen. Der Arbeitgeber ist in einem solchen
Fall nicht gehindert, den Betriebsrat erneut um Zustimmung zur Einstellung oder Versetzung
desselben Arbeitnehmers auf denselben Arbeitsplatz zu ersuchen (Rn. 14). - Der Arbeitgeber muss den Einsatz des Arbeitnehmers auf der betreffenden Stelle
vor Einleitung des Zustimmungsverfahrens zu einer neuen – eigenständigen – Maßnahme
nicht tatsächlich beenden, wenn bislang aufgrund der vorläufigen Durchführung
der Einstellung oder Versetzung nach § 100 BetrVG kein betriebsverfassungswidriger
Zustand eingetreten ist (Rn. 19 f.).
(Orientierungssätze)