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BAG: Rechtswegzuständigkeit – Zusammenhangsklage

BAG, Beschluss vom 23. Mai 2025 – 9 AZB 2/25

  1. Durch eine Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG kann die Zuständigkeit
    der Gerichte für Arbeitssachen nur begründet werden, solange die Hauptklage noch in
    erster Instanz anhängig ist (Rn. 13). Die gesetzliche Formulierung „bei einem Arbeitsgericht“
    ist wörtlich zu verstehen (Rn. 14).
  2. Ist die Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG einmal begründet, bleibt sie erhalten,
    wenn über die Hauptklage später rechtskräftig entschieden wird (Rn. 11).

(Orientierungssätze)