BAG, Urteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 123/24
- Arbeitgeber haben vor einer Stellenbesetzung nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
 frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Dies umfasst die Pflicht
 zur ausdrücklichen Erteilung eines Vermittlungsauftrags unter Berücksichtigung des
 von der Agentur für Arbeit vorgegebenen organisatorischen Ablaufs. Das bloße Einstellen
 einer Suchanzeige auf dem Vermittlungsportal der Bundesagentur für Arbeit
 (Jobbörse) ist nicht ausreichend (Rn. 24).
- Ein Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX kann die Vermutung einer Benachteiligung
 wegen Schwerbehinderung iSv. § 22 AGG begründen (Rn. 22).
- Die Vermutung kann widerlegt sein, sofern der Arbeitgeber substantiiert vorträgt
 und ggf. beweist, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, bevor die
 Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist (Rn. 33).
(Orientierungssätze)

