BAG, Urteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 123/24
- Arbeitgeber haben vor einer Stellenbesetzung nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Dies umfasst die Pflicht
zur ausdrücklichen Erteilung eines Vermittlungsauftrags unter Berücksichtigung des
von der Agentur für Arbeit vorgegebenen organisatorischen Ablaufs. Das bloße Einstellen
einer Suchanzeige auf dem Vermittlungsportal der Bundesagentur für Arbeit
(Jobbörse) ist nicht ausreichend (Rn. 24). - Ein Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX kann die Vermutung einer Benachteiligung
wegen Schwerbehinderung iSv. § 22 AGG begründen (Rn. 22). - Die Vermutung kann widerlegt sein, sofern der Arbeitgeber substantiiert vorträgt
und ggf. beweist, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, bevor die
Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist (Rn. 33).
(Orientierungssätze)