1. Die Haftung eines CO2-Emittenten nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB für einen drohenden Summations-, Distanz- und Langzeit(folge)schaden als (behauptete) Folge des Klimawandels ist nicht per se ausgeschlossen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, die Klage eines von Emissionsschäden betroffenen Eigentümers unter Verweis auf eine auf staatlicher bzw. politischer Ebene zu findende Lösung von vornherein abzuwehren, ohne in eine einzelfallbezogene juristische Prüfung und ggf. eine Beweiserhebung über die streitigen Tatsachen einzutreten.
2. Der Umstand, dass der Kläger in Peru lebt, hindert ihn nicht daran, einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB geltend zu machen. Die Entfernung zwischen Störungsquelle und beeinträchtigtem Eigentum spielt keine Rolle; Nachbarschaft ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine Anspruchsvoraussetzung.
3. Es kommt bei der Prüfung des § 1004 BGB nicht auf die Rechtswidrigkeit der störenden Handlung an (sog. Handlungsunrecht), sondern darauf, ob der herbeigeführte Erfolg der Rechtsordnung widerspricht (sog. Erfolgsunrecht).
4. Voraussetzung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht lediglich eine potentielle, abstrakte oder theoretische, wenn auch vielleicht (nur) bei Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände bestehende Gefahr, sondern eine im Einzelfall bewirkte oder zumindest konkret drohende Eigentumsbeeinträchtigung. Bei der Analyse des Gefährdungspotentials ist daher eine situations- und ortskonkrete Betrachtung zwingend erforderlich. Der (vom Kläger geforderte) Einsatz von abstrakt begründeten sogenannten „Beschleunigungsfaktoren“ bzw. „Klimafaktoren“ ist deshalb abzulehnen.
(Amtliche Leitsätze)