Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff „Inverkehrbringen“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 dahingehend zu verstehen, dass ein Produkt auch dann in dem Staat in Verkehr gebracht wird, in dem der Endabnehmer es von einem Händler erwirbt, wenn der Hersteller, der in einem anderen Staat seinen Sitz hat, das Produkt zuvor an seinem Sitz an einen Spediteur übergeben hat, der das Produkt unmittelbar an den Sitz des Endabnehmers geliefert hat, oder erfolgt das Inverkehrbringen dann auch im Verhältnis zum Endabnehmer in dem Staat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat?
2. Ist der Begriff „Inverkehrbringen“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 dahingehend auszulegen, dass ein Inverkehrbringen nicht nur durch den Hersteller selbst, sondern auch durch einen Dritten, wie etwa einen Händler, der es vom Hersteller erworben hat, erfolgen kann?
3. Falls die Frage Ziffer 2 zu bejahen ist: Steht es einem „Inverkehrbringen“ des konkret schadhaften/schädigenden Produktes im Staat des Endkunden in diesem Fall entgegen, wenn der Endkunde vom Händler das Produkt als Komponente einer umfangreicheren technischen Gesamtanlage, die der Händler beim Erwerber installiert, erwirbt oder least?
4. Welches nationale Recht ist anzuwenden, wenn keine der Anknüpfungsvarianten des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 greift?
5. Ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Produkt in einem bestimmten Staat im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 in Verkehr gebracht worden ist, auf das konkrete schadhafte/schädigende Produkt abzustellen, oder ist es ausreichend, wenn jedenfalls ein identisches Produkt oder ein gleichartiges Produkt in dem bestimmten Staat in Verkehr gebracht worden ist?
BGH, Beschluss vom 8.4.2025 – VI ZR 43/22
(Amtliche Leitsätze)