BAG, Beschluss vom 22. Januar 2025 – 7 ABR 23/23
- Die schriftliche Stimmabgabe ist an die in § 24 WO festgelegten Voraussetzungen
gebunden. Nach § 24 Abs. 3 WO kommt keine Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe
für alle Arbeitnehmer in Betracht. Die Arbeitnehmer im Hauptbetrieb wählen nach
§ 24 Abs. 3 WO in Präsenz. Die schriftliche Stimmabgabe kann der Wahlvorstand nur
beschließen für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb
entfernt sind (Rn. 19 ff.). - Werden durch Tarifvertrag mehrere Betriebe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG
zusammengefasst, so kann in dem so gebildeten Betrieb nicht in analoger Anwendung
von § 24 Abs. 3 WO für alle Wahlberechtigten die schriftliche Stimmabgabe angeordnet
werden (Rn. 24). - Die Anfechtung einer Betriebsratswahl muss innerhalb von zwei Wochen ab der
Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht erfolgen. Die Anfechtungsfrist
ist als materiell-rechtliche Voraussetzung verfahrensmäßiger Art ausgestaltet. Wird
der Antrag als elektronisches Dokument beim Arbeitsgericht eingereicht, ist er daher
unbegründet, wenn das innerhalb der Frist übermittelte elektronische Dokument nicht
den Anforderungen des § 46c ArbGG genügt. Der Formmangel kann weder nach
§ 295 ZPO geheilt werden, noch kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
in Betracht (Rn. 31 ff.).
(Orientierungssätze)