Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 66/24
- Aufgrund ihrer verwaltungsinternen Bedeutung begründen Erlasse, Verfügungen
und Verwaltungsvorschriften, mit denen sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige
Organe, Ämter oder Dienststellen wendet, selbst regelmäßig keine
Ansprüche. Außenwirkung erlangen sie idR erst über die an ihnen orientierte, tatsächlich
geübte gleichmäßige Verwaltungspraxis (Rn. 18). - Erklärt sich ein Landesministerium in einem an „alle Personalstellen des Landes“
gerichteten Schreiben damit einverstanden, dass bei Tarifbeschäftigten hinsichtlich
der Übertragung von Resturlaub entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen
(hier: § 8 Abs. 1 NEUrlVO) verfahren wird, handelt es sich um einen internen Verwaltungsvorgang,
dem weder unmittelbare rechtliche Außenwirkung zukommt noch
die adressierten öffentlichen Arbeitgeber bindet. Die Anwendung der beamtenrechtlichen
Verfallregelungen setzt eine wirksame (vertragliche) Umsetzung durch den jeweiligen
öffentlichen Arbeitgeber unter Beachtung der zwingenden tarifvertraglichen
Vorgaben voraus (Rn. 20). - Die beamtenrechtlichen Regelungen in § 8 Abs. 1 NEUrlVO können in tarifgebundenen
Arbeitsverhältnissen die in § 26 Abs. 2 Buchst. a TV-L-Forst normierten Bestimmungen
zum Verfall von Urlaub nicht verdrängen. Sie erweisen sich gegenüber § 26
Abs. 2 Buchst. a TV-L-Forst nicht als günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG, sondern als ambivalent
(Rn. 25 ff.).
(Orientierungssätze)