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BAG: Verfall tariflichen Urlaubs – Verlängerung tariflicher Verfallsfristen – Wirkung von Verwaltungsvorschriften

Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 66/24

  1. Aufgrund ihrer verwaltungsinternen Bedeutung begründen Erlasse, Verfügungen
    und Verwaltungsvorschriften, mit denen sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige
    Organe, Ämter oder Dienststellen wendet, selbst regelmäßig keine
    Ansprüche. Außenwirkung erlangen sie idR erst über die an ihnen orientierte, tatsächlich
    geübte gleichmäßige Verwaltungspraxis (Rn. 18).
  2. Erklärt sich ein Landesministerium in einem an „alle Personalstellen des Landes“
    gerichteten Schreiben damit einverstanden, dass bei Tarifbeschäftigten hinsichtlich
    der Übertragung von Resturlaub entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen
    (hier: § 8 Abs. 1 NEUrlVO) verfahren wird, handelt es sich um einen internen Verwaltungsvorgang,
    dem weder unmittelbare rechtliche Außenwirkung zukommt noch
    die adressierten öffentlichen Arbeitgeber bindet. Die Anwendung der beamtenrechtlichen
    Verfallregelungen setzt eine wirksame (vertragliche) Umsetzung durch den jeweiligen
    öffentlichen Arbeitgeber unter Beachtung der zwingenden tarifvertraglichen
    Vorgaben voraus (Rn. 20).
  3. Die beamtenrechtlichen Regelungen in § 8 Abs. 1 NEUrlVO können in tarifgebundenen
    Arbeitsverhältnissen die in § 26 Abs. 2 Buchst. a TV-L-Forst normierten Bestimmungen
    zum Verfall von Urlaub nicht verdrängen. Sie erweisen sich gegenüber § 26
    Abs. 2 Buchst. a TV-L-Forst nicht als günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG, sondern als ambivalent
    (Rn. 25 ff.).

(Orientierungssätze)