BAB, Beschluss vom 22. Januar 2025 – 7 ABR 1/24
ECLI:DE:BAG:2025:220125.B.7ABR1.24.0
Die Pflicht des Wahlvorstands, einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Betriebsratswahl wegen Abwesenheit vom Betrieb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, auf sein Verlangen die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe auszuhändigen oder zu übersenden, setzt keine Begründung des Verlangens durch den Wahlberechtigten voraus. Der Wahlvorstand hat die Verhinderung wegen Betriebsabwesenheit nur dann zu überprüfen, wenn sich Zweifel daran aufdrängen.
(Leitsatz)
- Die Pflicht des Wahlvorstands, den Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Betriebsratswahl
wegen Abwesenheit vom Betrieb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert
sind, auf deren Verlangen die Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden,
setzt regelmäßig keine nähere Begründung der Verlangen voraus. Eine Überprüfung
der Verhinderung eines Wahlberechtigten wegen Betriebsabwesenheit durch
den Wahlvorstand findet nur statt, wenn sich Zweifel daran aufdrängen (Rn. 15 ff., 26). - Die persönliche Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl erfolgt nach § 11 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 3, § 12 Abs. 3 WO (in der am 15. Oktober 2021 in Kraft getretenen
Fassung) unter Wegfall der Wahlumschläge durch Einwerfen eines Stimmzettels in die
Wahlurne. Der Stimmzettel ist in der Weise zu falten, dass die Stimme nicht erkennbar
ist. Bei der Briefwahl ist – unter Beibehaltung der Wahlumschläge – der Stimmzettel
nach § 25 Satz 1 Nr. 1 WO gleichfalls so zu falten, dass die Stimmabgabe erst nach
Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist. Das dient der Wahrung der Geheimheit
der Wahl (Rn. 30 ff.). - Werden Stimmzettel entgegen den Vorgaben von § 11 Abs. 3 bzw. § 25 Satz 1 Nr. 1
WO mit dem Schriftbild nach außen gefaltet, sind sie ungültig (Rn. 31 ff.). - Die Wahlordnung gibt nicht zwingend vor, dass der Wahlvorstand bei der Briefwahl
einen dem Wahlumschlag entnommenen Stimmzettel, dessen Schriftbild nach außen
weist, zunächst in die Wahlurne einzulegen hat (und erst später bei der Stimmauszählung
für ungültig befinden darf). Auch zu dem Verfahren, ob die Freiumschläge und die
darin enthaltenen Wahlumschläge jeweils einzeln nacheinander geöffnet werden können
oder letztere erst geschlossen gesammelt werden müssen, enthält sich die Wahlordnung
einer zwingenden Vorgabe (Rn. 35 ff., 41 ff.). - Übersendet der Wahlvorstand Merkblätter über die Art und Weise der schriftlichen
Stimmabgabe an die Briefwähler, dürfen die darin enthaltenen Informationen nicht fehlerhaft
oder widersprüchlich sein, weil anderenfalls die Abgabe unwirksamer Briefwahlstimmen
verursacht werden kann (Rn. 46).
(Orientierungssätze)