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BAG: Betriebsratswahl – Verlangen von Briefwahlunterlagen

BAB, Beschluss vom 22. Januar 2025 – 7 ABR 1/24
ECLI:DE:BAG:2025:220125.B.7ABR1.24.0

Die Pflicht des Wahlvorstands, einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Betriebsratswahl wegen Abwesenheit vom Betrieb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, auf sein Verlangen die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe auszuhändigen oder zu übersenden, setzt keine Begründung des Verlangens durch den Wahlberechtigten voraus. Der Wahlvorstand hat die Verhinderung wegen Betriebsabwesenheit nur dann zu überprüfen, wenn sich Zweifel daran aufdrängen.

(Leitsatz)

  1. Die Pflicht des Wahlvorstands, den Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Betriebsratswahl
    wegen Abwesenheit vom Betrieb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert
    sind, auf deren Verlangen die Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden,
    setzt regelmäßig keine nähere Begründung der Verlangen voraus. Eine Überprüfung
    der Verhinderung eines Wahlberechtigten wegen Betriebsabwesenheit durch
    den Wahlvorstand findet nur statt, wenn sich Zweifel daran aufdrängen (Rn. 15 ff., 26).
  2. Die persönliche Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl erfolgt nach § 11 Abs. 1
    Satz 2 und Abs. 3, § 12 Abs. 3 WO (in der am 15. Oktober 2021 in Kraft getretenen
    Fassung) unter Wegfall der Wahlumschläge durch Einwerfen eines Stimmzettels in die
    Wahlurne. Der Stimmzettel ist in der Weise zu falten, dass die Stimme nicht erkennbar
    ist. Bei der Briefwahl ist – unter Beibehaltung der Wahlumschläge – der Stimmzettel
    nach § 25 Satz 1 Nr. 1 WO gleichfalls so zu falten, dass die Stimmabgabe erst nach
    Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist. Das dient der Wahrung der Geheimheit
    der Wahl (Rn. 30 ff.).
  3. Werden Stimmzettel entgegen den Vorgaben von § 11 Abs. 3 bzw. § 25 Satz 1 Nr. 1
    WO mit dem Schriftbild nach außen gefaltet, sind sie ungültig (Rn. 31 ff.).
  4. Die Wahlordnung gibt nicht zwingend vor, dass der Wahlvorstand bei der Briefwahl
    einen dem Wahlumschlag entnommenen Stimmzettel, dessen Schriftbild nach außen
    weist, zunächst in die Wahlurne einzulegen hat (und erst später bei der Stimmauszählung
    für ungültig befinden darf). Auch zu dem Verfahren, ob die Freiumschläge und die
    darin enthaltenen Wahlumschläge jeweils einzeln nacheinander geöffnet werden können
    oder letztere erst geschlossen gesammelt werden müssen, enthält sich die Wahlordnung
    einer zwingenden Vorgabe (Rn. 35 ff., 41 ff.).
  5. Übersendet der Wahlvorstand Merkblätter über die Art und Weise der schriftlichen
    Stimmabgabe an die Briefwähler, dürfen die darin enthaltenen Informationen nicht fehlerhaft
    oder widersprüchlich sein, weil anderenfalls die Abgabe unwirksamer Briefwahlstimmen
    verursacht werden kann (Rn. 46).

(Orientierungssätze)