BAG, Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 73/24
- Mit der – rechtskräftigen – antragsabweisenden Entscheidung in einem Beschlussverfahren
über die Unwirksamkeit eines durch Einigungsstellenspruch aufgestellten
Sozialplans steht mit präjudizieller Wirkung für die von ihm erfassten Arbeitnehmer
fest, dass der Sozialplan wirksam ist (Rn. 15). - Wird der auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines solchen Spruchs gerichtete
Antrag rechtskräftig abgewiesen, werden die Sozialplanabfindungen zu dem im
Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung fällig. Die Entscheidung in dem Beschlussverfahren hat lediglich feststellende
und nicht rechtsgestaltende Wirkung (Rn. 13, 16). - Ein – den Schuldnerverzug ausschließender – sog. unverschuldeter Rechtsirrtum
kann nur angenommen werden, wenn die Rechtslage besonders zweifelhaft und
schwierig ist und sich insoweit eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet
hat. Das normale Prozessrisiko entlastet den Schuldner nicht (Rn. 27).
(Orientierungssätze)