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BAG: Sozialplanabfindung – Fälligkeit – Verzugszinsen

BAG, Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 73/24

  1. Mit der – rechtskräftigen – antragsabweisenden Entscheidung in einem Beschlussverfahren
    über die Unwirksamkeit eines durch Einigungsstellenspruch aufgestellten
    Sozialplans steht mit präjudizieller Wirkung für die von ihm erfassten Arbeitnehmer
    fest, dass der Sozialplan wirksam ist (Rn. 15).
  2. Wird der auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines solchen Spruchs gerichtete
    Antrag rechtskräftig abgewiesen, werden die Sozialplanabfindungen zu dem im
    Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der gerichtlichen
    Entscheidung fällig. Die Entscheidung in dem Beschlussverfahren hat lediglich feststellende
    und nicht rechtsgestaltende Wirkung (Rn. 13, 16).
  3. Ein – den Schuldnerverzug ausschließender – sog. unverschuldeter Rechtsirrtum
    kann nur angenommen werden, wenn die Rechtslage besonders zweifelhaft und
    schwierig ist und sich insoweit eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet
    hat. Das normale Prozessrisiko entlastet den Schuldner nicht (Rn. 27).

(Orientierungssätze)