Urteil vom 29. Januar 2025 – 4 AZR 83/24
- Nach § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB unterliegen arbeitsvertraglich in
Bezug genommene tarifliche Regelungen keiner Inhaltskontrolle, wenn sich die Bezugnahme
auf die Gesamtheit der Regelungen eines einschlägigen Tarifvertrags erstreckt
(Rn. 34 ff.). - Das Kontrollprivileg nach § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB setzt keine
Inbezugnahme des gesamten Tarifwerks voraus (Rn. 42 ff.). - Individualvertragliche Vereinbarungen über tariflich nicht geregelte Gegenstände
sowie Vertragsbestimmungen, die für den Arbeitnehmer günstiger iSd. § 4 Abs. 3 TVG
sind als die in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen, stehen dem Kontrollprivileg
nicht entgegen (Rn. 40).
(Orientierungssätze)