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BAG: Bezugnahme auf einen Tarifvertrag – Inhaltskontrolle – Ausschlussfrist

Urteil vom 29. Januar 2025 – 4 AZR 83/24

  1. Nach § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB unterliegen arbeitsvertraglich in
    Bezug genommene tarifliche Regelungen keiner Inhaltskontrolle, wenn sich die Bezugnahme
    auf die Gesamtheit der Regelungen eines einschlägigen Tarifvertrags erstreckt
    (Rn. 34 ff.).
  2. Das Kontrollprivileg nach § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB setzt keine
    Inbezugnahme des gesamten Tarifwerks voraus (Rn. 42 ff.).
  3. Individualvertragliche Vereinbarungen über tariflich nicht geregelte Gegenstände
    sowie Vertragsbestimmungen, die für den Arbeitnehmer günstiger iSd. § 4 Abs. 3 TVG
    sind als die in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen, stehen dem Kontrollprivileg
    nicht entgegen (Rn. 40).

(Orientierungssätze)