Das BVerfG hat mit Beschluss vom 14.1.2021 – 1 BvR 2853/19 – entschieden, dass ein deutsches Gericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn es von einem Vorabentscheidungsersuchen wegen der zu klärenden Frage, ob im Fall der datenschutzwidrigen Verwendung einer E-Mail-Adresse und der Übersendung einer ungewollten Email an das geschäftliche E-Mail-Konto des Beschwerdeführers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schmerzensgeldanspruch des Beschwerdeführers in Betracht kommt. Der Geldentschädigungsanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist in der Rechtsprechung des EuGH weder erschöpfend geklärt noch kann er in seinen einzelnen, für die Beurteilung des im Ausgangsverfahren vorgetragenen Sachverhalts notwendigen Voraussetzungen unmittelbar aus der DSGVO bestimmt werden. Auch in der bislang vorliegenden Literatur, die sich im Hinblick auf Erwägungsgrund 146 DSGVO wohl für ein weites Verständnis des Schadensbegriffes ausspricht, sind die Details und der genaue Umfang des Anspruchs noch unklar. Von einer richtigen Anwendung des Unionsrechts, die derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe (acte clair), kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als Art. 82 DSGVO ausdrücklich immaterielle Schäden einbezieht.
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