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BGH: Erfüllungsort für Rückabwicklung bei Widerruf eines mit Kaufvertrag i. S. v. § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags

BGH, Beschluss vom 6.5.2025 – X ARZ 38/25

a) Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass alle Ansprüche auf Rückabwicklung an demselben Ort zu erfüllen sind.

b) Die Vermittlung des Darlehensvertrags durch den Verkäufer begründet in solchen Fällen keine Niederlassung der Darlehensgeberin am Ort der Vermittlung.

(Amtliche Leitsätze)