Am 22.02.2021 findet im Finanzausschuss des Bundestages die Anhörung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) statt. Der Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD enthält drei steuerliche Hilfsmaßnahmen, die – neben der Unterstützung von Familien und von Verpflegungsdienstleistern – vor allem der Verbesserung der Verlustverrechnung dienen sollen. Es ist vorgesehen, dass ein weiterer Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind im Mai 2021 ausgezahlt werden soll. Zur Unterstützung der gastronomischen Einrichtungen ist geplant, die mit dem (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) zu verlängern. Der ermäßigte Steuersatz von 7% soll nun auch für solche Leistungen gelten, die vor dem 1.1.2023 erbracht werden. Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 sieht der Gesetzentwurf vor, die Obergrenze für den Verlustrücktrag von 5 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro und im Falle der Zusammenveranlagung von 10 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro anzuheben. Die Anhebung soll ebenfalls für die Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 und zum vorläufigen Verlustrücktrag für 2019 und 2020 gelten. Das IDW hat am 19.2.2021 zu dem Gesetzesentwurf Stellung gegenüber dem Finanzausschuss genommen und gefordert, die Möglichkeit der Verlustverrechnung noch deutlich auszuweiten. Es sollten auch die Regelungen zum Verlustvortrag betragsmäßig angepasst, eine steuerfreie Corona-Rücklage eingeführt und vor allem die Mindestbesteuerung zumindest ausgesetzt, besser jedoch abgeschafft werden. Das IDW hat außerdem vorgeschlagen, mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz auch ein Wahlrecht zur Anwendung der sog. „Digital-AfA“ in das Einkommensteuergesetz einzuführen. Bislang ist eine untergesetzliche Einführung der in der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19.1.2021 beschlossenen Maßnahme geplant. Diese sieht vor, ab dem Veranlagungszeitraum 2021 für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung eine sofortige Abschreibung zuzulassen. Eine gesetzliche Regelung hält das IDW jedoch zur Erlangung von Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen für angezeigt. Abschließend hat es für Bezieher von Kurzarbeitergeld und von Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz eine weitere Erleichterung vorgeschlagen, um zu vermeiden, dass diese verpflichtet sind, Steuererklärungen abzugeben. Es sollte die gesetzlich normierte Grenze von derzeit 410 Euro durch den Gesetzgeber substanziell angehoben werden.
(IDW Aktuell vom 22.2.2021)