BAG, Urteil vom 29. April 2025 – 9 AZR 37/24
- Bei Ansprüchen aus einer Gesamtzusage und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Werden
die Ansprüche im Wege einer alternativen Klagehäufung geltend gemacht, hat der Kläger
zur Wahrung des Bestimmtheitserfordernisses des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Reihenfolge
anzugeben, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt
werden (Rn. 20). An diese Reihenfolge ist das Gericht bei seiner Entscheidung
gebunden (Rn. 25). - Die leistungsbeschränkende Regelung in einer Gesamtzusage, der zufolge von der
Kürzung des Übergangsgeldes wegen vorzeitigen Wechsels in die Übergangsversorgung
nur dann abgesehen wird, wenn dem vorzeitigen Ausscheiden keine betrieblichen
Belange entgegenstehen, benachteiligt die betroffenen Arbeitnehmer nicht entgegen
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB (Rn. 41). - Gewährt der Arbeitgeber einer Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer Leistungen aus
einer Gesamtzusage und lässt er dabei bewusst – an sich einschlägige – leistungsbeschränkende
Regelungen unangewendet, können sich daraus Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Dadurch, dass sich der Arbeitgeber
bewusst in Widerspruch zu seinem eigenen Regelungswerk setzt, verfolgt er
einen neuen Regelungsplan (Rn. 44).
(Orientierungssätze)