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BAG: Ungekürzte Übergangsversorgung – Gesamtzusage – arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 29. April 2025 – 9 AZR 37/24

  1. Bei Ansprüchen aus einer Gesamtzusage und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
    handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Werden
    die Ansprüche im Wege einer alternativen Klagehäufung geltend gemacht, hat der Kläger
    zur Wahrung des Bestimmtheitserfordernisses des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Reihenfolge
    anzugeben, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt
    werden (Rn. 20). An diese Reihenfolge ist das Gericht bei seiner Entscheidung
    gebunden (Rn. 25).
  2. Die leistungsbeschränkende Regelung in einer Gesamtzusage, der zufolge von der
    Kürzung des Übergangsgeldes wegen vorzeitigen Wechsels in die Übergangsversorgung
    nur dann abgesehen wird, wenn dem vorzeitigen Ausscheiden keine betrieblichen
    Belange entgegenstehen, benachteiligt die betroffenen Arbeitnehmer nicht entgegen
    den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1
    BGB (Rn. 41).
  3. Gewährt der Arbeitgeber einer Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer Leistungen aus
    einer Gesamtzusage und lässt er dabei bewusst – an sich einschlägige – leistungsbeschränkende
    Regelungen unangewendet, können sich daraus Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen
    Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Dadurch, dass sich der Arbeitgeber
    bewusst in Widerspruch zu seinem eigenen Regelungswerk setzt, verfolgt er
    einen neuen Regelungsplan (Rn. 44).

(Orientierungssätze)