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OLG Köln: Kündigung des Unterlassungsvertrags

Es stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines vor 2021 abgeschlossenen Unterlassungsvertrages dar, wenn die Klagebefugnis des Gläubigers nicht mehr besteht, weil er nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG aufgenommen worden ist.

OLG Köln, Urteil vom 4.4.2025 – 6 U 116/24

(Amtlicher Leitsatz)