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EuGH: Alleinvertriebsvereinbarung und Auslegung von Art. 4 Buchst. b Ziff. i der VO (EU) Nr. 330/2010 (Beevers Kaas)

1. Art. 4 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 [AEUV] auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Anbieter einem seiner Abnehmer ein Gebiet ausschließlich zugewiesen hat, die bloße Feststellung, dass die anderen Abnehmer dieses Anbieters nicht aktiv in dieses Gebiet verkaufen, nicht ausreicht, um für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen dem Anbieter und den anderen Abnehmern über das Verbot des aktiven Verkaufs in dieses Gebiet nachzuweisen.

2. Art. 4 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 330/2010 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme für den Zeitraum gewährt wird, für den nachgewiesen ist, dass eine Zustimmung der Abnehmer eines Anbieters zu dessen Aufforderung vorliegt, nicht aktiv in das einem anderen Abnehmer ausschließlich zugewiesene Gebiet zu verkaufen.

EuGH, Urteil vom 6.5.2025 – C-581/23

(Tenor)