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BAG: Arbeitnehmerstatus – Marketingberater einer Rundfunkanstalt

BAG, Urteil vom vom 17.12.2024 – 9 AZR 26/24

  1. Die Feststellung, ob ein Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, bedarf nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Um-stände des Einzelfalls. Von einem Arbeitsverhältnis ist auszugehen, wenn den Um-ständen, die für eine persönliche Abhängigkeit sprechen, im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung hinreichendes Gewicht beizumessen ist oder sie dem Rechtsver-hältnis ihr Gepräge geben (Rn. 27).
  2. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung sind verfassungsrechtliche Wertun-gen zu berücksichtigen. Aufgrund der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten-den Presse- und Rundfunkfreiheit kann bei redaktionell verantwortlichen Mitarbeitern ein grundsätzlicher Bedarf an einer Beschäftigung in freier Mitarbeit bestehen. Insoweit ist eine Verknüpfung zur Eigenart der jeweiligen Tätigkeit gemäß § 611a Abs. 1 Satz 4 BGB gegeben (Rn. 28). Für die Bestimmung des Rechtsstatus eines nicht programm-gestaltenden Marketingberaters ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG danach irrelevant (Rn. 48).
  3. Bei einer Vielzahl aufeinanderfolgender Vereinbarungen liegt ein einheitliches Ar-beitsverhältnis vor, wenn die Einzelaufträge rechtlich verklammert sind. Eine solche Verklammerung kann auch vorliegen, wenn aus der Gesamtbetrachtung der tatsächli-chen Durchführung der Geschäftsbeziehung deutlich wird, dass die Beschäftigung auf Dauer angelegt ist und kontinuierlich ausgeübt werden soll (Rn. 33).
  4. Für ein einheitliches Arbeitsverhältnis ist es bei Vorliegen mehrerer Vereinbarungen nicht zwingend erforderlich, dass sich diese nahtlos aneinanderreihen. Eine zeitliche Zäsur ist unschädlich, wenn die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung verhältnismä-ßig kurz ist und zwischen den aufeinanderfolgenden Vereinbarungen ein enger sach-licher Zusammenhang besteht. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den Ein-zelfallumständen ab, insbesondere vom Anlass der Unterbrechung und der Art der Weiterbeschäftigung (Rn. 33).

(Orientierungssätze)