BAG, Urteil vom vom 17.12.2024 – 9 AZR 26/24
- Die Feststellung, ob ein Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, bedarf nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Um-stände des Einzelfalls. Von einem Arbeitsverhältnis ist auszugehen, wenn den Um-ständen, die für eine persönliche Abhängigkeit sprechen, im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung hinreichendes Gewicht beizumessen ist oder sie dem Rechtsver-hältnis ihr Gepräge geben (Rn. 27).
- Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung sind verfassungsrechtliche Wertun-gen zu berücksichtigen. Aufgrund der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten-den Presse- und Rundfunkfreiheit kann bei redaktionell verantwortlichen Mitarbeitern ein grundsätzlicher Bedarf an einer Beschäftigung in freier Mitarbeit bestehen. Insoweit ist eine Verknüpfung zur Eigenart der jeweiligen Tätigkeit gemäß § 611a Abs. 1 Satz 4 BGB gegeben (Rn. 28). Für die Bestimmung des Rechtsstatus eines nicht programm-gestaltenden Marketingberaters ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG danach irrelevant (Rn. 48).
- Bei einer Vielzahl aufeinanderfolgender Vereinbarungen liegt ein einheitliches Ar-beitsverhältnis vor, wenn die Einzelaufträge rechtlich verklammert sind. Eine solche Verklammerung kann auch vorliegen, wenn aus der Gesamtbetrachtung der tatsächli-chen Durchführung der Geschäftsbeziehung deutlich wird, dass die Beschäftigung auf Dauer angelegt ist und kontinuierlich ausgeübt werden soll (Rn. 33).
- Für ein einheitliches Arbeitsverhältnis ist es bei Vorliegen mehrerer Vereinbarungen nicht zwingend erforderlich, dass sich diese nahtlos aneinanderreihen. Eine zeitliche Zäsur ist unschädlich, wenn die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung verhältnismä-ßig kurz ist und zwischen den aufeinanderfolgenden Vereinbarungen ein enger sach-licher Zusammenhang besteht. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den Ein-zelfallumständen ab, insbesondere vom Anlass der Unterbrechung und der Art der Weiterbeschäftigung (Rn. 33).
(Orientierungssätze)