Der BAG hat mit Urteil vom 14.10.2020 – 4 AZR 252/19 – entschieden:
1. Das Tätigkeitsbeispiel der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. b zu den Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial und Erziehungsdienst im Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD, welches seit dem Januar 2017 inhaltsgleich in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA übernommen worden ist, setzt die Tätigkeit in einer Gruppe voraus, die ausschließlich aus Menschen mit Behinderung oder Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten besteht (Rn. 19).
2. Im Eingruppierungsrechtsstreit hat der Kläger nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen diejenigen Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass seine Tätigkeit die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals einschließlich etwaiger Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (Rn. 30).
3. Die Darlegungslast bezieht sich nicht auf die Auslegung der anzuwendenden Tarifvorschriften. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Gericht obliegt. Der Kläger muss (nur) diejenigen Tatsachen beibringen, die dem Gericht die Rechtsanwendung im konkreten Fall ermöglichen (Rn. 31).
4. Mit der bloßen Darstellung der ihm im Einzelnen übertragenen Aufgaben genügt der Kläger seiner Darlegungslast dann nicht, wenn die in Anspruch genommene Entgeltgruppe ein Qualifizierungsmerkmal enthält und sich deren genauer Inhalt erst durch einen Vergleich mit der Ausgangsentgeltgruppe erschließt. In diesem Fall hat er auch darzulegen, wodurch sich seine Tätigkeit von der „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Der Umfang eines solchen Sachvortrags, der einen „wertenden Vergleich“ durch das Gericht ermöglicht, hängt von dem im konkreten Fall in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal ab (Rn. 32 ff.).
5. Sind die Anforderungeninder Ausgangsentgeltgruppe durch die Verwendung eines feststehenden Berufsbilds oder mittels rechtlich geregelter Ausoder Weiterbildungen bestimmt, muss der Kläger insoweit nur diejenigen Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass seine Tätigkeit dem Tarifmerkmal der Ausgangsentgeltgruppe entspricht. Die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals, die auch die Feststellung umfasst, welche Einzelaufgaben Gegenstand der im Tätigkeitsmerkmal genannten Aus oder Weiterbildung oder des feststehenden Berufsbilds sind, obliegt hingegendem Gericht (Rn. 35).
6. Die Erfüllung der tariflichen Anforderung „mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ i. S. d. Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA durch eine Erzieherin setzt voraus, dass sich ihre Tätigkeit sehr deutlich aus der Tätigkeit einer Erzieherin i. S. d. Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA abhebt. Für die Bewertung bedarf es einer Gesamtschau aller quantitativen und qualitativen Elemente der übertragenen Aufgaben (Rn. 42).
(Orientierungssätze)
Volltext: BB-ONLINE BBL2021-371-3