Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahingehend auszulegen, dass
– es der Inhaber einer nationalen Marke einem Dritten verbieten lassen kann, in einem anderen Mitgliedstaat markenverletzende Waren zu dem Zweck zu besitzen, diese Waren im Schutzland der Marke anzubieten oder sie dort in den Verkehr zu bringen;
– der Besitz im Sinne dieser Bestimmung die Möglichkeit einschließt, maßgeblich auf denjenigen einwirken zu können, der den tatsächlichen Zugriff auf diese Ware hat, um, auch mittelbar, über die Bestimmung dieser Waren zu entscheiden.
EuGH, Schlussanträge vom 27.3.2025 – C-76/24
Volltext: BB-Online BBL2025-1025-2
- Vgl. hierzu den Vorlage-Beschluss des BGH, 23.1.2024 – I ZR 205/22, BB 2024, 577 Ls. – Extreme Durable)