FG Köln, Urteil vom 30.01.2025 – 10 K 101/21
1. Stehen ausgegebene Gutscheine in einem unmittelbaren zeitlichen und zudem auch wirtschaftlichen Zusammenhang zu den von den freien Vermittlern erzielten Umsätzen, gilt das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG deswegen nicht, weil nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine bürgerlich-rechtliche Schenkung erforderlich ist, an der es beim Leistungsaustausch mangelt.
2. Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG gilt dann nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist.
(Leitsätze der Redaktion)