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BAG: Unstatthaftes Rechtsmittel – Umdeutung – unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde – Fristversäumung

BAG, Beschluss vom 20.3.2025 – 6 AZR 301/24

  1. Eine unzulässige Revision kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umge-deutet werden, da beide Prozesshandlungen unterschiedliche Ziele verfolgen und des-halb nicht austauschbar sind (Rn. 12).
  2. Die Frist zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG kann nicht verlängert werden, da es sich hierbei um eine Notfrist handelt, deren Verlängerung das Gesetz nicht vorsieht (Rn. 18 f.).

(Orientierungssätze)