BAG, Urteil vom 20.2.2025 – 8 AZR 61/24
- Die verspätete Erteilung der nach Art. 15 DSGVO geschuldeten Auskunft begründet für sich genommen keinen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Es han-delt sich nur um einen zeitlichen Verzug. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines etwaigen materiellen Schadens (Rn. 17 ff.).
- Ein Inzidentantrag nach § 717 Abs. 2 ZPO kann erstmals in der Revisionsinstanz gestellt werden. Wird der Antrag jedoch mit neuem tatsächlichen Vorbringen begründet und wird dieses im Laufe des Revisionsverfahrens nicht unstreitig, ist die Sache insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat dann als Tatsachengericht erstmals über den Inzidentantrag zu entscheiden (Rn. 30 ff.).
(Orientierungssätze)