BAG, Urteil vom 26.11.2024 – 3 AZR 28/24
- Eine rückwirkende tarifliche Regelung verstößt nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Vertrauensgrundsatz, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage fehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm der Beseitigung einer unklaren Rechtslage dient (Rn. 21 f.).
- Tarifvertragsparteien sind bei der Normsetzung an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Für eine Verschlechterung der Versorgungsrechte bedürfen die Tarifvertragsparteien legitimierender Gründe. Ihr Gewicht hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen. Ist der Eingriff nicht schwerwiegend, reicht jeder sachliche Grund (Rn. 29).
- Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sind im Regelfall dynamisch zu verstehen. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen (Rn. 40).
- Es besteht kein Anspruch auf Zinsen auf die verspätete Leistung von Beiträgen auf Versorgungskonten einer Versorgungskasse. Bei diesen Zahlungen handelt es sich nicht um Geldschulden des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer (Rn. 43).
(Orientierungssätze)