BFH, Beschluss vom 28.8.2018 – VIII B 5/18
NV: Für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung ist es nicht ausreichend, wenn das Finanzgericht eine von ihm erkannte und inhaltlich akzeptierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lediglich unzutreffend auf den konkreten Einzelfall angewandt hat.
(Amtlicher Leitsatz)