BFH, Urteil vom 5.2.2026 – VI B 3/23
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
(Amtlicher Leitsatz)
© IMAGO / Zoonar
BFH, Urteil vom 5.2.2026 – VI B 3/23
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
(Amtlicher Leitsatz)