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BAG: Annahmeverzugsvergütung – Leistungsfähigkeit – unterlassener Zwischenverdienst – Böswilligkeit

BAG, Urteil vom 15.1.2025 – 5 AZR 135/24

  1. Den Tatsacheninstanzen steht bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit (§ 297 BGB) – jedenfalls soweit diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt – ein Beurteilungsspielraum zu (Rn. 15).
  2. Sozialrechtliche Handlungspflichten können bei der Auslegung des Begriffs des böswilligen Unterlassens nach § 11 Nr. 2 KSchG am Maßstab der gemeinsamen Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht außer Acht gelassen wer-den. Sie werden jedoch nicht Inhalt der privatrechtlichen Vertragsbeziehungen. Daher sind sie dort nicht unmittelbar anwendbar und ihre Wertungen nicht „eins zu eins“ bei der Auslegung und Anwendung des § 11 Nr. 2 KSchG zu übernehmen (Rn. 23).
  3. Lehnt der Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen nach Ausspruch einer Änderungskündigung ab, kann hierin ein böswilliges Unterlassen einer zumutbaren Arbeit iSv. § 11 Nr. 2 KSchG liegen. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Unzumutbar ist dabei eine Tätigkeit, bei der der zu erzielende Nettoverdienst unter dem Arbeitslosengeld I während des Bezugszeitraums dieser Leistung liegt (Rn. 32).

(Orientierungssätze)