BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 127/24
- Der Arbeitnehmer hat im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen An-spruch auf vertragsgemäße tatsächliche Beschäftigung. Damit korrespondierend be-steht die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer entsprechend zu beschäftigen, sofern sein Interesse an einer Nichtbeschäftigung nicht das Interesse des Arbeitneh-mers an der Beschäftigung überwiegt (Rn. 22).
- Verletzt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht durch eine einseitige Freistel-lung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist und gerät dadurch in Annahme-verzug, besteht nach § 242 BGB in der Regel keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung des Arbeitgebers ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen (Rn. 22 f.).
- Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung frei, be-steht das Wettbewerbsverbot aus § 60 HGB fort. Will der Arbeitgeber hierauf verzich-ten und dem Arbeitnehmer auch wettbewerbswidrige Tätigkeiten erlauben, hat er dies durch eine entsprechende Erklärung deutlich zu machen (Rn. 19).
(Orientierungssätze)