© IMAGO / Zoonar

Vergütung von Pausenzeiten (TV-Ärzte/VKA)

– Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeiten – Überstundenvergütungsprozess – Darlegungslast Überstundenleistung und Veranlassung der Überstundenleistung durch den Arbeitgeber – Tarifauslegung

Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 51/24

  1. Der Arbeitnehmer genügt im Überstundenvergütungsprozess seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet hat. Damit behauptet er regelmäßig zugleich, während der gesamten Arbeitszeit die vertraglich geschuldete Leistung erbracht zu haben (Rn. 13).
  2. Als weitere Voraussetzung des Anspruchs auf Überstundenvergütung muss der Arbeitnehmer für die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung darlegen, dass Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind (Rn. 17).
  3. Diese allgemeinen Grundsätze dürfen nicht gleichsam schematisch angewandt werden. Stets sind die im jeweiligen Streitfall zu verrichtende Tätigkeit und die konkreten betrieblichen Abläufe zu berücksichtigen (Rn. 41).
  4. Weder § 14 TV-Ärzte/VKA aF noch § 14 Satz 2 TV-Ärzte/VKA in der seit dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung bewirken eine Veränderung oder Umkehr der Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast für die Veranlassung von Überstunden, wenn der Arbeitnehmer in einer Zahlungsklage die Vergütung von Überstunden verlangt. In bei-den Fassungen hat die Vorschrift allein arbeitsschutzrechtliche Bedeutung (Rn. 20 ff.).
  5. Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Pflicht des Arbeitsgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit (EuGH 19. Dezember 2024 – C-531/23 – [Loredas]; 14. Mai 2019 – C-55/18 – [CCOO]) und des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – BAGE 179, 51) ist am Erfordernis der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von Überstunden festzuhalten. Die Pflicht zur Messung der Arbeitszeit hat keine Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess (Rn. 18).

(Orientierungssätze)