OLG Köln, Urteil vom 14.2.2025 – 6 U 73/24
1. Zur Fassung des Unterlassungsantrags bei Verstößen gegen § 40c Abs. 2 EnWG (verspätete Erteilung der Abschlussrechnung).
2. Wird ein Verhalten von einem qualifizierten Verbraucherverband sowohl gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. Normen des UWG als auch nach § 2 UKlaG angegriffen, liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor.
3. In diesem Fall steht es dem Verband frei, Klage entweder vor dem nach § 14 UWG zuständigen Gericht oder vor dem nach § 6 UKlaG zuständigen Oberlandesgericht zu erheben.
4. § 40c Abs. 2 EnWG ist eine Verbraucherschutzvorschrift i. S. d. § 2 UKlaG.
(Amtliche Leitsätze)