OLG Köln, Urteil vom 28.2.2025 – 6 U 107/24
1. Ein Gesellschafter ist, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, grundsätzlich nicht für von seiner Gesellschaft auf YouTube hochgeladene Videos verantwortlich.
2. Dies gilt auch dann, wenn er für seine Gesellschaft eine sog. „Counter-Notification“ an YouTube verfasst hat und in diesem Zusammenhang sich als Empfangsbevollmächtigten bezeichnet hat.
(Amtliche Leitsätze)