Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag kann sich der Darlehens-geber nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, wenn er in der Widerrufsinformation die Angabe von weiteren verbundenen Verträgen mit dem Zusatz „ggf.“ versieht. Dieser Fehler hindert allerdings das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 XI ZR 39/24, WM 2024, 2186).
BGH, Beschluss vom 21.1.2025 – XI ZR 560/20
(Amtliche Leitsätze)