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BAG: Arbeitnehmerüberlassung – Konzernprivileg

BAG, Urteil vom 12. November 2024 – 9 AZR 13/24

  1. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG sollen die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG bei einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen iSv. § 18 AktG nicht eintreten, es sei denn, der Arbeitnehmer wird „zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt“ (Rn. 26).
  2. Die Anwendung dieses sog. Konzernprivilegs ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer sowohl zum Zweck der Überlassung eingestellt als auch zu diesem Zweck beschäftigt wird, sondern bereits dann, wenn entweder die Einstellung „oder“ die Beschäftigung Überlassungszwecken dient. Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG verwendete Konjunktion „und“ beschreibt ein alternatives Verhältnis der Merkmale Einstellung und Beschäftigung. Dies ergibt sich aus einer dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechenden Auslegung der Vorschrift, der das Wortverständnis nicht entgegensteht (Rn. 28 ff.).
  3. Das Konzernprivileg ist damit nicht nur bei einer Überlassung von Arbeitnehmern innerhalb des Konzerns ausgeschlossen, die von vornherein „zum Zweck der Überlassung eingestellt“ worden sind, sondern auch dann, wenn sie zwar nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt wurden, sich ihr späterer Einsatz in einem Konzernunternehmen jedoch als Beschäftigung „zum Zweck der Überlassung“ erweist. Die zwingenden Vorgaben des AÜG können nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitsvertrag nach der Einstellung geändert und der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung als Leiharbeitnehmer beschäftigt wird (Rn. 32).
  4. Das Vorliegen einer Einstellung und/oder Beschäftigung zum Zweck der Überlassung ist anhand des Arbeitsvertrags oder einer Gesamtbetrachtung der Umstände der Beschäftigung festzustellen (Rn. 36 ff.).

(Orientierungssätze)