BAG, Urteil vom 19.12.2024 – 6 AZR 131/23
Entscheidungen über die Förderung und den Wechsel des Cockpitpersonals sind nach Inkrafttreten des Tarifvertrags Karriere am 22. September 2021, der mit diesem Tag den Tarifvertrag Wechsel und Förderung für die Beschäftigten des Cockpitpersonals der Eurowings Luftverkehrs AG vom 29. April 2008 ersetzt hat, ausschließlich nach den – nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden (Rn. 33 ff.) – Senioritätsregelungen des Tarifvertrags Karriere und den auf dessen Grundlage erstellten Senioritätslisten zu treffen. Senioritätslisten, die noch nach den abgelösten Tarifregelungen aufgestellt worden sind, finden keine Anwendung mehr (Rn. 23 ff.).
(Orientierungssatz)