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IDW: Prüfungshinweis zur Begrenzung der StromNEV-Umlage bei Schienenbahnen

Der Energiefachausschuss (EFA) des IDW hat den IDW-Prüfungshinweis „Besonderheiten der Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i. V. m. §§ 26, 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 im Zusammenhang mit der Begrenzung der StromNEV-Umlage bei Schienenbahnen (IDW PH 9.970.36 (02.2025))“ verabschiedet. Nicht nur Unternehmen des produzierenden Gewerbes (vgl. IDW PH 9.970.35 (11.2024)) können eine Begrenzung der StromNEV-Umlage geltend machen, sondern auch Schienenbahnen. Dazu müssen Schienenbahnen bis zum 31.3. des auf das Begünstigungsjahr folgenden Jahres nachweisen, dass ihre Stromkosten für selbst verbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent der Umsatzerlöse i. S. v. § 277 Abs. 1 HGB überstiegen haben. Hierzu muss ein Prüfungsvermerk über die Eigenschaft als Schienenbahn sowie das Verhältnis der Stromkosten zu den Umsatzerlösen vorgelegt werden. Die Verlautbarung ist in IDW Life 3/2025 veröffentlicht. Außerdem ist sie als Print on Demand im IDW Verlag einzeln erhältlich. Für Mitglieder steht unter www.idw.de in der Rubrik Arbeitshilfen AA Muster – Energie eine Word-Datei mit den Formulierungsvorschlägen aus der Anlage des IDW PH 9.970.36 (02.2025) zur Verfügung.

(IDW Aktuell vom 12.3.2025)