a) Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Klausel zu einem „Verwahrentgelt“
„Privatkonten […]
Entgelt für die Verwahrung von Einlagen über 10.000 EUR pro Jahr 0,50 % p.a.
Freibetrag¹⁴
¹⁴ Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/Neuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf das auf dem Konto verwahrte Guthaben, das den aktuellen Freibetrag übersteigt.“
unterliegt keiner richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Sie verstößt aber gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam.
b) Die Einführung eines Verwahrentgelts für Guthaben auf Girokonten, die im Rahmen bestehender Giroverträge geführt werden, erfordert einen den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügenden Änderungsvertrag (Anschluss an Senatsurteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344 Rn. 38).
BGH, Urteil vom 4.2.2025 – XI ZR 65/23
- Vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 4.2.2025 – XI ZR 183/23, BB 2025, 642.