Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen verwendete Klausel zu einem „Verwahrentgelt“
„Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 €
(Freibetrag 5.000 €)* – 0,70 % p.a.
*Das Verwahrentgelt auf allen Privatgirokonten, die ab dem 01.02.2020 neu eröffnet werden, beträgt ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 € 0,70 % p.a. (Freibetrag 5.000,00 €). Die gleiche Regelung gilt für Kontomodellwechsel ab 01.02.2020.“
unterliegt keiner richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Sie verstößt aber gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 4.2.2025 – XI ZR 61/23
(Amtlicher Leitsatz)