1. Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass danach eine mit der Führung eines öffentlichen Registers betraute nationale Behörde verpflichtet ist, personenbezogene Daten betreffend die Geschlechtsidentität einer natürlichen Person zu berichtigen, wenn diese Daten nicht richtig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung sind.
2. Art. 16 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person für die Zwecke der Ausübung ihres Rechts auf Berichtigung von in einem öffentlichen Register enthaltenen personenbezogenen Daten betreffend ihre Geschlechtsidentität verpflichtet sein kann, relevante und hinreichende Nachweise vorzulegen, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um die Unrichtigkeit dieser Daten festzustellen. Ein Mitgliedstaat darf die Ausübung dieses Rechts jedoch keinesfalls mittels Verwaltungspraxis davon abhängig machen, dass eine geschlechtsangleichende Operation nachgewiesen wird.
EuGH, Urteil vom 13.3.2025 – C-247/23
(Tenor)