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EuGH: Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen unter Lebenden für die Errichtung einer Familienstiftung

– Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein – Nachteilige steuerliche Behandlung der ausländischen Familienstiftung – Rechtfertigung – zwingende Gründe des Allgemeininteresses – Kohärenz der Steuerregelung – Ersatzerbschaftsteuer – Verhältnismäßigkeit

GA Manuel Campos Sánchez-Bordona, Schlussanträge vom 13.3.2024 – C-142/24

Die Art. 168 und 203 der Richtlinie Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nicht entgegensteht, die bei der Regelung der Schenkungsteuer, die auf die Errichtung einer Stiftung mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums durch eine in dem Mitgliedstaat ansässige Person anwendbar ist, zur Wahrung der steuerlichen Kohärenz dieser Regelung ungünstigere steuerliche Bedingungen vorsieht als für die Errichtung einer Stiftung mit Sitz in dem Mitgliedstaat, und zwar als symmetrisches Gegenstück dazu, dass die Stiftung mit Sitz im Ausland keiner Ersatzerbschaftsteuer unterliegt, die dagegen von Stiftungen mit Sitz in dem Mitgliedstaat zu entrichten ist.

(Tenor)

Volltext BB-Online BBL2025-725-2