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BGH entscheidet über die Schadensersatzforderung einer iranischen Bank gegen die deutsche Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von Wertpapieren

Urteil vom 18. März 2025 – XI ZR 59/23

Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 18. März 2025 über eine Schadensersatz-forderung einer iranischen Bank gegen die deutsche Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von Wertpapieren entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin, die in München eine Zweigniederlassung unterhält, nimmt die Beklagte in erster Linie auf Zahlung von Schadensersatz, hilfsweise auf Umbuchung von Wertpapieren von einem Sperrkonto auf Konten der Sammelverwahrung und weiter hilfsweise auf Unterlassung von Maßnahmen und Handlungen im Zusammenhang mit dem „Einfrieren“ von Wertpapieren in Anspruch.

Die Klägerin erbringt Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Außenhandel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran. Die Beklagte ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Wertpapiersammel-bank. Sie ist Zentralverwahrerin von Wertpapieren mit deutschen Kennnummern und zentrale Zwischenverwahrerin von sonstigen europäischen Wertpapieren.

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika gab am 8. Mai 2018 bekannt, dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika aus der am 14. Juli 2015 in Wien unterzeichneten Nuklearvereinbarung mit dem Iran zurückziehen und die auf ihrer Grundlage aufgehobenen Sanktionen gegen den Iran wieder in Kraft setzen werden. Diese Sanktionen verbieten u.a. natürlichen und juristischen Personen, die nicht der US-amerikanischen Gerichtsbarkeit unterliegen (sog. Sekundärsanktionen), Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in der vom Amt zur Kontrolle von Auslandsvermögen der Vereinigten Staaten (Office of Foreign Assets Control, OFAC) erstellten Liste besonders benannter Staatsangehöriger und gesperrter Personen (Specially Designated Nationals and Blocked Person List, SDN-Liste) genannt sind. Die Klägerin ist seit November 2018 in der SDN-Liste des OFAC aufgeführt.

Die Klägerin eröffnete im Juni 2019 bei einer Volksbank ein Wertpapierdepot und erwarb Unternehmens- und Staatsanleihen im Nennwert von rund 10,5 Mio. €. Diese Wertpapiere werden von der Beklagten als Zentralverwahrerin oder als Zwischenverwahrerin verwahrt. Die Beklagte buchte im August 2019 sämtliche von der Klägerin erworbenen Wertpapiere auf ein von ihr geführtes Sperrkonto.

Die Regierung der Vereinigten Staaten hat gemäß der US-amerikanischen Executive Order 13902 vom 10. Januar 2020 mit Wirkung zum Oktober 2020 Sekundär-sanktionen gegen Personen beschlossen, die Geschäftsbeziehungen mit Personen unterhalten, die auf der SDN-Liste stehen. Die Sekundärsanktionen umfassen neben Strafzahlungen auch Zugangsbeschränkungen zum US-Finanzmarkt.

Am 16. Januar 2020 beauftragte die Klägerin die Volksbank, alle von ihr erworbenen Wertpapiere bis zum 31. Januar 2020 zu veräußern. Die Volksbank wies die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte keine Weisungen von Seiten der Klägerin entgegennehme, und teilte der Klägerin mit, dass die Beklagte die Verbuchung der Wertpapiere auf dem Sperrkonto als „vorsorgliche, risikobasierte Kontrollmaßnahme zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts über die Einhaltung rechtlicher Vorgaben im Bereich der Geldwäscheprävention, der Verhinderung der Terrorismusfinanzierung und der Finanzsanktionen, insbesondere der Aufklärung eines US-Bezugs der Wertpapiere und darauf bezogener Transaktionen“ bezeichnet habe.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin in erster Linie Schadensersatz in Höhe von rund 11,1 Mio. € wegen entgangener Veräußerungserlöse und wegen bis zum 31. Januar 2020 nicht weitergeleiteter bzw. nicht eingezogener Zinsen und Rückzahlungsbeträge geltend. Hilfsweise begehrt sie die Umbuchung der Wertpapiere von dem Sperrkonto auf Konten der üblichen Sammelverwahrung, die Zahlung fälliger Zinsen und Rückzahlungsbeträge in Höhe von rund 3,4 Mio. €, die Unterlassung von Maßnahmen und Handlungen im Zusammenhang mit dem „Einfrieren“ der Wertpapiere sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle nach Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdenden Zinsen und Rückzahlungsbeträge zu den Wertpapieren einzufordern, entgegenzunehmen und an die Klägerin auszuzahlen. Darüber hinaus beansprucht sie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von knapp 1 Mio. € sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch noch entstehende Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, die durch die Blockade der Wertpapiere und durch die Verweigerung von Informationen verursacht werden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das mit den Hilfsanträgen geltend gemachte Unterlassungsbegehren und der die Zinsen und Rückzahlungsbeträge betreffende Feststellungsantrag jeweils hinsichtlich der Wertpapiere mit inländischer Wertpapierkennnummer, sowie der Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten derzeit unbegründet sind.

Die Klägerin verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihr Klagebegehren vollumfänglich weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die endgültige Abweisung der Klage.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil auf die Revisionen beider Parteien aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass der Klägerin zwar keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen, die Beklagte durch das Einfrieren der Wertpapiere aber das Eigentum und ein sonstiges Recht der Klägerin im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt hat.

Zwischen den Streitparteien besteht hinsichtlich der Wertpapiere weder ein Depotvertrag noch ein Kommissionsvertrag. Die Klägerin unterhält hinsichtlich der Wertpapiere nur Vertragsbeziehungen zur Volksbank. Die Verwahrung der Wertpapiere durch die Beklagte als Zentralverwahrerin beruht auf einem Depotvertrag mit einer anderen im Rahmen der Verwahrung beteiligten Depotbank. Bei diesem Depotvertrag handelt es sich nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, so dass die Klägerin hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte herleiten kann. Ein personenrechtlicher Einschlag, der ein Einbeziehungsinteresse begründen kann, ist im massenhaften Effektengiroverkehr und Depotgeschäft im Verhältnis zwischen der Beklagten und den Depotbanken nicht gegeben.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen zu. Nach dieser Vorschrift hat jede Person im Sinne von Art. 11 EU-Blocking-VO, die an einer Tätigkeit gemäß Art. 1 EU-Blocking-VO teilnimmt, Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihr aufgrund der Anwendung der im Anhang der EU-Blocking-VO aufgeführten Gesetze oder der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entstanden sind. Zu diesen Gesetzen gehört u.a. der Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012 (Gesetz von 2012 über die Freiheit und die Bekämpfung der Proliferation im Iran), auf dessen Anwendung die Vereinigten Staaten nach ihrem Rückzug aus der Nuklearvereinbarung mit dem Iran nicht mehr verzichteten. Die Klägerin ist allerdings keine Person im Sinne von Art. 11 EU-Blocking-VO und damit nicht berechtigt, nach Art. 6 EU-Blocking-VO Schadensersatz zu beanspruchen. Von Art. 11 EU-Blocking-VO werden neben natürlichen Personen, die in der Europäischen Union ansässig und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, juristische Personen erfasst, die in der Europäischen Union eingetragen sind. Eingetragen in diesem Sinne bedeutet, dass die juristische Person nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates gegründet sein und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der EU haben muss. Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Sie ist eine nach iranischem Recht gegründete Bank und hat ihren Sitz im Iran. Die von ihr in München betriebene Zweigniederlassung ist keine eigenständige juristische Person. Dass inländische Zweigniederlassungen von Banken aus Drittstaaten von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und damit in der Bundesrepublik beaufsichtigt werden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Das Berufungsgericht hat allerdings einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB rechtsfehlerhaft verneint. Die Beklagte hat durch das Einfrieren der Wertpapiere auf einem Sperrkonto das Eigentum der Klägerin an den Wertpapieren verletzt, soweit die Klägerin an den Wertpapieren Miteigentum erworben hat. Soweit die Klägerin an den in ihrem Depot als „Treuhand-WR-Gutschriften“ verbuchten ausländischen Wertpapieren kein Eigentum, sondern eine – nach den im jeweiligen Land geltenden Usancen – dem Eigentum gleichwertige Rechtsposition erworben hat, hat die Beklagte durch das Einfrieren dieser Treuhand-WR-Gutschriften auf einem Sperrkonto ein sonstiges Recht der Klägerin im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt. Die mit den Treuhand-WR-Gutschriften verbundene Rechtsposition ist dem Eigentum gleichwertig ausgestaltet. Ansprüche aus Treuhand-WR-Gutschriften sind insolvenz- und vollstreckungssicher. Dem Hinterleger steht im Fall der Insolvenz seiner Depotbank ein Aussonderungsrecht zu. Zwangsvollstreckungen von Gläubigern seiner Depotbank kann er mit der Drittwiderspruchsklage abwehren. Ein Schutz des Hinterlegers bei Zwangsvollstreckungen von Gläubigern gegen die ausländische Lagerstelle und bei deren Insolvenz besteht aufgrund der „Drei-Punkte-Erklärung“, die die inländische Depotbank vom ausländischen Verwahrer einholen muss. Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsfestigkeit sind kennzeichnend für dingliche Rechte und für absolut geschützte Vermögensrechte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert. Die von der Beklagten am 9. August 2019 vorgenommene Umbuchung der Wertpapiergutschriften der Klägerin auf einem Sperrkonto und das damit verbundene Einfrieren der Wertpapiere wirkt wie ein Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Wertpapiere und damit wie eine zeitweilige Wegnahme. Denn infolge dieser Maßnahme werden der Klägerin weder die mit den Wertpapieren verbundenen Erträge (Zinsen) noch die Rückzahlungsbeträge gutgeschrieben, die am Ende der Laufzeit der Wertpapiere zur Zahlung fällig werden. Damit ist sie durch das von der Beklagten vorgenommenen Einfrieren auf dem Sperrkonto von den beiden zentralen Gebrauchsmöglichkeiten der Wertpapiere – Vereinnahmung von Erträgen und von Rückzahlungsbeträgen – vollständig ausgeschlossen. Durch diesen Ausschluss hat die Beklagte das Eigentum bzw. ein sonstiges Recht der Klägerin verletzt.

Das Einfrieren der Wertpapiere war auch widerrechtlich. Die Rechtfertigung einer Rechtsgutsverletzung der vorliegenden Art mit drohenden US-Sekundärsanktionen setzt voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten außerhalb der Europäischen Union Sanktionen der Vereinigten Staaten ausgesetzt ist, die für die Beklagte unverhältnismäßige Auswirkungen haben können. Insoweit ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass es durch das unionsrechtliche Verbot nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO gesetzlich vorgesehen ist, US-amerikanische Embargo-Vorschriften nicht zu befolgen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Beeinträchtigungen der mit der EU-Blocking-VO verfolgten Ziele – Schutz der bestehenden Rechtsordnung sowie der Interessen der Europäischen Union im Allgemeinen und damit die Verwirklichung des Ziels eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern – im Fall einer Verletzung des geschützten Rechtsguts gegen die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß wirtschaftlicher Verluste der Beklagten für den Fall abzuwägen, dass diese entgegen den US-Embargo-Bestimmungen Geschäftsbeziehungen mit Personen unterhält, die in der SDN-Liste aufgeführt sind. Unter wirtschaftlichen Verlusten in diesem Sinne sind nicht nur die Gefährdung der Rentabilität der unternehmerischen Tätigkeit und eine drohende Insolvenz, sondern auch der mögliche Ausschluss von der Teilnahme am US-amerikanischen Markt infolge der Sekundärsanktionen zu verstehen. Bei dieser Abwägung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, ob die Beklagte einen Antrag auf Befreiung nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO von dem unionsrechtlichen Befolgungsverbot (Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO) gestellt hat.

Die US-Sekundärsanktionen sind vorliegend nicht geeignet, das Einfrieren der Wertpapiere im maßgebenden Zeitraum des streitgegenständlichen Verkaufsauftrags der Klägerin vom 16. bis zum 31. Januar 2020 zu rechtfertigen. Sie waren in diesem Zeitraum noch nicht in Kraft. Wirkung entfalteten sie erst im Oktober 2020. Eine Abwicklung des Verkaufs der Wertpapiere entsprechend dem der Volksbank erteilten Auftrag der Klägerin in der Zeit vom 16. bis zum 31. Januar 2020 durch Umbuchungen der für die Klägerin geführten Wertpapiergutschriften auf Wertpapierkonten von potenziellen Käufern hätte für die Beklagte daher nach US-amerikanischen Vorgaben keine Sanktionen zur Folge gehabt. Einen Antrag auf Befreiung nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO hat die Beklagte am 26. Februar 2021 und damit erst über ein Jahr nach dem hier maßgebenden Zeitraum vom 16. bis zum 31. Januar 2020 gestellt.

Der Senat kann allerdings nicht abschließend über einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB entscheiden, weil das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt hat und ob die Eigentumsverletzung bzw. die Verletzung des sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB kausal für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden ist. In dem Zusammenhang wird das Berufungsgericht zu beurteilen haben, ob sich die Beklagte in einem unverschuldeten Irrtum über die Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit ihres Handeln befunden hat und ob der von der Klägerin am 16. Januar 2020 gegenüber der Volksbank erteilte Verkaufsauftrag deswegen nicht an die Beklagte zur Ausführung weitergeleitet worden ist, weil diese ihn im Hinblick auf das von ihr vorgenommene Einfrieren der Wertpapiere auf dem Sperrkonto nicht ausgeführt hätte, wenn er an sie herangetragen worden wäre.

Über die Hilfsanträge der Klägerin wird das Berufungsgericht nur dann erneut zu entscheiden haben, wenn es den auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 11,1 Mio. € gerichteten Hauptantrag der Klage abweisen sollte.

Eine Erstattung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten wird die Klägerin nur insoweit verlangen können, als ihre Forderung gegenüber der Klägerin besteht. Ersatzfähig sind dabei nur die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorprozessual für die Rechtsverfolgung angefallenen Gebühren und nicht das in einer Abrede mit Rechtsanwälten individuell vereinbarte Anwaltshonorar.

Die Revision der Beklagten hat ebenfalls Erfolg, weil das Berufungsurteil aus den genannten Gründen rechtsfehlerhaft ist und sich die Rechtsfehler auch zum Nachteil der Beklagten auswirken.

Vorinstanzen:

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 17. November 2021 – 2-06 O 5/21

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 28. Februar 2023 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Juni 2023 – 11 U 180/21 (Kart)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 823 BGB

Wer vorsätzlich oder fahrlässig […] das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

[…]

Art. 1 EU-Blocking-VO

Diese Verordnung dient dem Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung der im Anhang aufgeführten Gesetze, einschließlich Verordnungen und anderer Rechtsakte, sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen und wirkt den Folgen der extraterritorialen Anwendung entgegen, soweit diese Anwendung die Interessen von Personen im Sinne des Artikels 11 beeinträchtigt, die am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Gemeinschaft und Drittländern teilnehmen.

[…]

Art. 5 EU-Blocking-VO

Keine Person im Sinne des Artikels 11 darf selbst oder durch einen Vertreter oder einen anderen Vermittler aktiv oder durch bewußte Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben.

Betroffenen Personen kann es nach den Verfahren der Artikel 7 und 8 genehmigt werden, ganz oder teilweise Forderungen oder Verboten nachzukommen, soweit anderenfalls ihre Interessen oder die der Gemeinschaft schwer geschädigt würden. Die Kriterien für die Anwendung dieser Bestimmung werden nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt. Ist hinreichend erwiesen, daß der Umstand, daß Forderungen oder Verboten nicht nachgekommen wird, einer natürlichen oder juristischen Person schweren Schaden zufügen würde, so unterbreitet die Kommission dem in Artikel 8 genannten Ausschuß unverzüglich einen Entwurf der nach Maßgabe dieser Verordnung zu treffenden geeigneten Maßnahmen.

Art. 6 EU-Blocking-VO

Jede Person im Sinne von Artikel 11, die an einer Tätigkeit gemäß Artikel 1 teilnimmt, hat Anspruch auf Ersatz aller Schäden, einschließlich von Rechtskosten, die ihr aufgrund der Anwendung der im Anhang aufgeführten Gesetze oder der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entstanden sind.

Dieser Schadensersatz ist von der natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Stelle, die den Schaden verursacht hat, oder von der Person, die in deren Auftrag handelt oder als Vermittler auftritt, zu leisten.

[…]

Art. 11 EU-Blocking-VO

Diese Verordnung gilt für

1. alle natürlichen Personen, die in der Gemeinschaft ansässig (4) und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind,

2. alle juristischen Personen, die in der Gemeinschaft eingetragen sind,

[…]

(4) Für die Zwecke dieser Vorschrift bedeutet die Formulierung „in der Gemeinschaft ansässig sind“ folgendes: für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten innerhalb des Zeitraums von zwölf Monaten, der unmittelbar dem Zeitpunkt vorangeht, zu dem nach dieser Verordnung eine Verpflichtung entsteht oder ein Recht ausgeübt wird, rechtmäßig in der Gemeinschaft wohnhaft.

PM Nr. 054/2025 v. 18.3.2025